Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
Stand: 01.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61#abs-1 (1) Zur Übermittlung nach § 30a Absatz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61#abs-2 (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61#abs-3 (3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61#abs-6 (6) Wegen der Sicherung gegen Missbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61#abs-7 (7) Im Rahmen von § 30 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 30a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Fahreignungsregister durch Abruf im automatisierten Verfahren den in § 60 Absatz 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.